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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1)1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2 Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2)1 Die Vorschriften der §§ 743, § 745, § 746, § 748 finden Anwendung. 2 Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3 Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.


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