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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1853 BGB, Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • 1.zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als 4 Jahre dauern soll, und
  • 2.zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.

§ 1853 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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