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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1848 BGB, Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

§ 1848 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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