Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1830 BGB, Sterilisation

§ 1830 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn

  • 1.die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
  • 2.der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
  • 3.anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
  • 4.infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
  • 5.die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

(2)1 Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2 Die Sterilisation darf erst 2 Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3 Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.