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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1807 BGB, Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis § 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

§ 1807 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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