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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1805 BGB, Bestellung eines neuen Vormunds

§ 1805 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2 Die §§ 1778 bis § 1785 gelten entsprechend.

(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.


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