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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1791 BGB, Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

1 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2 In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

§ 1791 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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