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§ 1787 BGB, Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 SchKG), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

§ 1787 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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