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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1626d BGB, Form; Mitteilungspflicht

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 SGB VIII zuständigen Jugendamt zu den in § 58 SGB VIII genannten Zwecken unverzüglich mit.

Absatz 2 geändert durch G vom 13. 12. 2003 (BGBl. I S. 2547), G vom 16. 4. 2013 (BGBl. I S. 795) und G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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