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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1592 BGB, Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • 1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Absatz 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 598), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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