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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1587 BGB, Verweis auf das VersAusglG

Nach Maßgabe des VersAusglG findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

§ 1587 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).


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