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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1484 BGB, Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.

(2)1 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis § 1947, § 1950, § 1952, § 1954 bis § 1957, § 1959 entsprechende Anwendung. 2 Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.


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