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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1449 BGB, Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.


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