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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1421 BGB, Verwaltung des Gesamtguts

1 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2 Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).


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