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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1303 BGB, Ehemündigkeit

1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

§ 1303 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).


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