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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1302 BGB, Verjährung

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis § 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

§ 1302 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).


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