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§ 1277 BGB, Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

1 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Absatz 2 bleiben unberührt.


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