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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1187 BGB, Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

1 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2 Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3 Die Vorschrift des § 1154 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, § 1179b besteht nicht.


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