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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1176 BGB, Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, § 1164, § 1168, § 1172 bis § 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die aufgrund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.


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