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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1138 BGB, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis § 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.


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