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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1061 BGB, Tod des Nießbrauchers

1 Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. 2 Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.


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