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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 865 BGB, Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis § 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.


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