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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 740b BGB, Auseinandersetzung

§ 740b eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.


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