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§ 718 BGB, Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

§ 718 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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