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§ 711a BGB, Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten

1 Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2 Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.

§ 711a eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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