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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 704 BGB, Pfandrecht des Gastwirts

1 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2 Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Absatz 1 Satz 2 und der §§ 562a bis § 562d finden entsprechende Anwendung.


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