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§ 554 BGB, Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

§ 554 eingefügt durch G vom 16. 10. 2020 (BGBl. I S. 2187). Überschrift neugefasst durch G vom 10. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) (17. 10. 2024).

(1)1 Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. 2 Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 10. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) (17. 10. 2024).

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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