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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 495 BGB, Widerrufsrecht; Bedenkzeit

Überschrift geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

  • 1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 EGBGB) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
  • 2.die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und § 492 gewahrt sind, oder
  • 3.die § 504 Absatz 2 oder § 505 entsprechen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).

(3)1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest 7 Tagen einzuräumen. 2 Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3 Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).


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