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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 348 BGB, Erfüllung Zug-um-Zug

1 Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2 Die Vorschriften der §§ 320, § 322 finden entsprechende Anwendung.


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