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§ 312e BGB, Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verb. mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EGBGB informiert hat.

§ 312e neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642), geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3483).


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