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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 278 BGB, Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift des § 276 Absatz 3 findet keine Anwendung.


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