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§ 252 BGB, Entgangener Gewinn

1 Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. 2 Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.


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