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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 237 BGB, Bewegliche Sachen

1 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von 2/3 des Schätzungswerts geleistet werden. 2 Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.


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