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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 126b BGB, Textform

§ 126b neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).

1 Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2 Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  • 1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  • 2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

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