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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 86d BGB, Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

§ 86d eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).


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