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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 84b BGB, Beschlussfassung der Organe

1 Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

§ 84b eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).


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