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§ 82a BGB, Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

1 Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2 Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

§ 82a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).


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