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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 40 BGB, Nachgiebige Vorschriften

§ 40 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).

1 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, § 31a Absatz 1 Satz 2 sowie der §§ 32, § 33 und § 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2 Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 9. 2009 (BGBl. I S. 3161).


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