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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Sozialversicherungsrecht
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 13 BEEG, Rechtsweg

(1)1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis § 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2 § 85 Absatz 2 Nummer 2 SGG gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


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