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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 4a BEEG, Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

§ 4a neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis § 3 ermittelt.

(2)1 Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis § 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2 Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3 Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

  • 1.der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
  • 2.der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
  • 3.der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
  • 4.die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

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