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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 104 BBiG, Übertragung von Zuständigkeiten

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, § 30, § 32, § 33 und § 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.


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