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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 53e BBiG, Anpassungsfortbildungsordnungen

(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).

(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:

  • 1.die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • 2.das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • 3.die Zulassungsvoraussetzungen und
  • 4.das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpassungsfortbildungsordnungen

  • 1.in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das BMEL im Einvernehmen mit dem BMBF erlassen und
  • 2.in Berufen der Hauswirtschaft durch das BMWK im Einvernehmen mit dem BMBF erlassen.

(4)§ 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.


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