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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 5

Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 4.1. RS 2024/05, Krankengeld nach dem Sozialen Entschädigungsrecht

Nach § 52 Absatz 4 SGB XIV hat die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Personen zu benennen, die Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen und die für die Entrichtung der Beiträge nach § 52 Absatz 1 bis 3 SGB XIV erforderlichen Angaben zu machen. Auf Anfrage legt die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde Nachweise für die gemachten Meldungen vor.


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