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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 7.3.13. RS 2024/03, Berechnung bei Bezug von Übergangsgeld

(1) Nach Ende der Fortzahlung des Übergangsgeldes (siehe Ziff. 4.4.1.15., Ziff. 9.5.5.) ist Kinderkrankengeld von der Krankenkasse zu zahlen, sofern die Höchstanspruchsdauer noch nicht erreicht wurde.

(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten insofern die Ausführungen des Ziff. 7.2. Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige wird auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3.2. verwiesen.

(3) Die Ausführungen gelten analog für Beziehende von Zwischenübergangsgeld nach § 71 Absatz 1 SGB IX bzw. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Absatz 4 SGB IX.


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