Category Image
Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 8.2. RS 2017/10, Haushaltshilfe als Gesetzesleistung

Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt ist die Haushaltshilfe jedoch Gesetzesleistung, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (§ 10 Absatz 2 KVLG 1989). Deshalb gelten für diese Versicherten die Ausführungen in den Ziff. 7.1. bis Ziff. 7.3. und Ziff. 7.5. entsprechend. Hinsichtlich der Ersatzkraft und der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft gilt § 11 KVLG 1989.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.