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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 8 EntgFG Ziff. 5.3. RS 1998/01, Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt von Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich endet mit Erlöschen des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einer vor dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ausgesprochenen Kündigung entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für 6 Wochen gezahlt hat.

Beispiel:

Kündigung ausgesprochen am10. 8.
Arbeitsverhältnis endet am30. 9.
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am9. 9.

Ergebnis:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zum 30. 9. und endet also mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses, obwohl insgesamt nur für 22 Tage Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Dieses Ergebnis ergibt sich aus § 8 Absatz 2 (vgl. BAG vom 20. 8. 1980 — 5 AZR 227/79 —, USK 80172, EEK II/105).


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