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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 4 EntgFG Ziff. 6. RS 1998/01, Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen

Für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, erhält der Arbeitnehmer nach § 4 Absatz 2 Entgeltfortzahlung in Höhe der Feiertagsbezahlung (vgl. § 3 EntgFG Ziff. 2.5.6.). Nach § 2 Absatz 1 erhält er damit das Arbeitsentgelt in der Höhe, wie er es als Arbeitsfähiger für diesen Tag erhalten hätte. Hierbei ist auch § 2 Absatz 3 anzuwenden, sodass kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleibt.


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