Category Image
Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.9. RS 1998/01, Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst/Zivildienst/Wehrübung/Eignungsübung)

Nach den Vorschriften des ArbPlSchG ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht, für die Dauer einer gesetzlichen Dienstpflicht. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit dem Tage nach Beendigung einer gesetzlichen Dienstpflicht. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht sind auf die 6-Wochen-Frist nach § 3 Absatz 1 nicht anzurechnen (vgl. BAG vom 3. 3. 1961 — 1 AZR 76/60 —, EEK I/011 und vom 2. 3. 1971 — 1 AZR 284/70 —, USK 7181, EEK I/174).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.