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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 60 SGB V Ziff. 5.2. RS 1988/01, Benutzung eines Taxis oder Mietwagens

Die Übernahme der Kosten für ein Taxi oder Mietwagen kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischem Grunde nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens ist in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Als erstattungsfähige Fahrkosten gelten die im Rahmen der entsprechenden Verträge (§ 133 SGB V) vereinbarten Preise.


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