Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 44 SGB V Ziff. 1.1. RS 1988/01, Allgemeines

Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB V u. a. voraus, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleichgearteten Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Maßstab oder Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist also grundsätzlich die letzte (versicherte) Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.